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Zu Verstärkung unseres Teams suchen wir

  • Mitarbeiter für die Finanzbuchhaltung (m/w/d)
  • Mitarbeiter für die Lohnbuchhaltung (m/w/d)

Sie arbeiten gerne selbständig, und engagiert, sind teamfähig und bereit, sich weiter zu entwickeln.

Auf Sie wartet ein modern ausgestattetes Büro, eine abwechselungsreiche Tätigkeit sowie eine leistungsgerechte Vergütung.

Bitte bewerben Sie sich gerne auch per E-Mail.

 

"Um eine Steuererklärung abgeben zu können, muss man Philosoph sein; für einen Mathematiker ist es zu schwierig“, sagte einst Albert Einstein.

Philosophen sind wir nicht. Dafür aber kompetente Berater in allen steuer- und wirtschaftlich relevanten Bereichen. Egal ob Sie Unternehmer sind, Freiberufler oder Arbeitnehmer, Hauseigentümer oder Kapitalanleger. Wir beraten Sie vorausschauend und zuverlässig.

Habe Sie Fragen zu Ihrer Finanz- und Lohnbuchhaltung oder zum Jahresabschluss? Benötigen Sie Unterstützung bei Ihrer Steuererklärung oder möchten Sie die Steuersparmöglichkeiten Ihres Gewerbes prüfen lassen? Dann rufen Sie uns an und vereinbaren Sie noch heute einen persönlichen Beratungstermin.

20.05.2026

Bestimmte Ausgleichszahlungen nach der Insolvenzordnung: Sind keine Betriebsausgaben

Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner nach §§ 35 Absatz 2, 295 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO) aufgrund der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. mehr...

20.05.2026

Abfindung: Steuervorteil erstmalig nur über Steuererklärung

Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes geht oft eine Abfindungszahlung einher. Bisher wurde deren Besteuerung in der Regel direkt gemildert. Möglich machte das die Fünftelregelung, die Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigten. Seit Anfang 2025 dürfen Arbeitgeber aufgrund einer Gesetzesänderung diese Steuerreduktion jedoch nicht mehr anwenden. mehr...

20.05.2026

Fitnessstudio: Unwirksame Preiserhöhung für Handtuchservice

Ein Fitnessstudio teilte Mitgliedern per E-Mail mit, dass sich der Preis für die Handtuchnutzung von 20 Euro auf 49,90 Euro im Jahr erhöht. Die Preiserhöhung sollte wirksam sein, sofern das Mitglied den Handtuchservice nicht abwählt. Dies hielt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) für unzulässig und klagte. Das Landgericht (LG) Berlin II gab ihm recht: Die Preiserhöhung sei wegen fehlender... mehr...

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