06.10.2026
Die ExtraEnergie GmbH durfte die Preise für Strom- und Gaslieferungen im Herbst 2022 nicht einseitig anheben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Musterverfahren entschieden, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengt hatte.
Betroffen sind sämtliche von der Klage angegriffenen Preiserhöhungen zum 01.09., 01.11. und 01.12.2022. Nach Auffassung des Gerichts waren sie unwirksam, sodass für die Kunden weiterhin die ursprünglich vereinbarten Festpreise gelten. Soweit Verbraucher die erhöhten Entgelte gezahlt haben, erfolgte dies nach Ansicht des OLG ohne Rechtsgrund.
ExtraEnergie hatte die Preisanhebungen mit den massiv gestiegenen Beschaffungskosten infolge der Energiekrise und des Ukrainekriegs begründet. Das Unternehmen berief sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage und argumentierte, ein Festhalten an den vereinbarten Preisen sei wirtschaftlich unzumutbar geworden.
Dem folgte das OLG nicht: Wer seinen Kunden eine Preisgarantie zusage, übernehme auch das Risiko außergewöhnlicher Marktverwerfungen und stark steigender Einkaufspreise. Gerade weil ExtraEnergie mit Festpreisangeboten Kunden gewinnen und halten wollte, könne das Unternehmen die damit verbundenen Beschaffungsrisiken nicht nachträglich auf die Verbraucher abwälzen.
Nach Auffassung des Gerichts gilt dies selbst dann, wenn die Preisgarantie für den Versorger zu erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten führt. Die wirtschaftlichen Risiken seien Teil des Geschäftsmodells gewesen und müssten daher vom Unternehmen getragen werden.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.10.2026, 2 VKl 2/23, nicht rechtskräftig