25.04.2025
Bei einem älteren Gebrauchtwagen mit hoher Laufleistung tritt kurz nach dem Kauf eine undichte Zylinderkopfdichtung auf, die repariert werden muss. Für die Kosten haftet der Verkäufer nicht, hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.
Konkret ging es um einen acht Jahre alten gebrauchten Mercedes Benz mit einer Laufleistung von über 200.000 Kilometer. Nachdem das Fahrzeug circa vier Wochen nach dem Verkauf und weiteren gefahrenen 7.000 Kilometern mit einem Motorschaden liegen geblieben ist, forderte der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz für die angefallenen Reparaturkosten. Ursache für das Liegenbleiben des Fahrzeugs war eine undichte Stelle an der Zylinderkopfdichtung.
Das OLG hat die Klage, wie bereits die Vorinstanz, abgewiesen. Der Verkäufer habe bewiesen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen sei und lediglich ein Zustand an der Zylinderkopfdichtung vorgelegen habe, der gewöhnlichem Verschleiß entsprochen habe. Das habe ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigt. Aufgrund des Verschleißes sei es nur kurze Zeit nach dem Kauf zu einer Panne wegen Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung gekommen.
Beim konkreten Verschleiß der Zylinderdichtung handele es sich um eine typische und vom Käufer hinzunehmende alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungserscheinung. Wegen des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs beim Kauf müsse der Käufer mit einem solchen Verschleiß rechnen. Denn dieser sei bei einer Laufleistung von 200.000 Kilometern nicht ungewöhnlich.
Den Verkäufer treffe auch bei nicht sichtbar eingetretenen Verschleißerscheinungen keine Pflicht, auf natürliche Alterserscheinungen und begrenzte Haltbarkeiten von Einzelteilen hinzuweisen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 19.12.2024, 6 U 19/20