10.09.2026
Wer Bürgergeld bezieht und mit einem Ehepartner zusammenlebt, der eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhält, muss sich diese Rente grundsätzlich als Einkommen anrechnen lassen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Geklagt hatte eine Bürgergeldempfängerin, deren Ehemann eine Schwerbehindertenrente bezieht. Sie verlangte höhere Leistungen und argumentierte, die Rente dürfe nicht vollständig als Einkommen berücksichtigt werden, da sie auch gesundheitliche Nachteile ausgleichen solle. Zudem müsse zugunsten ihres Mannes ein zusätzlicher fiktiver Bedarf in Höhe der damaligen Corona-Einmalzahlung von 200 Euro angesetzt werden.
Das BSG wies die Revision zurück. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei kein privilegiertes Einkommen und daher bei der Berechnung des Bürgergeldanspruchs zu berücksichtigen. In einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft werde zwar nur das Einkommen des nicht leistungsberechtigten Partners (hier des Ehemannes) angerechnet, das dessen eigenen Bedarf übersteigt. Ein zusätzlicher fiktiver Bedarf in Höhe der Corona-Einmalzahlung sei jedoch nicht anzusetzen. Die Richter betonten, dass diese Einmalzahlung keinen eigenständigen Bedarf darstelle.
Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anrechnung der Schwerbehindertenrente hatte das Gericht nicht.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 09.09.2026, B 4 AS 2/26 R