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16.06.2026

Aufnahme in gehobenen Polizeidienst: Kann an Tätigkeit als AfD-Kommunalpolitiker scheitern

Ein Polizeivollzugsbeamter bewarb sich für ein Polizeistudium, um in den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei aufzusteigen. Er erhält vorläufig eine Zusage, doch dann erfährt das Land, dass er AfD-Fraktionsvorsitzender in einer brandenburgischen Gemeindevertretung ist – und zieht die Zusage zurück. Dumm gelaufen für den Mann: er hatte sich im Vertrauen auf das Studium aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen lassen.

Von 2011 bis Ende März 2026 war der Mann als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Landes Berlin tätig gewesen. Er bewarb sich im April 2025 für die Zulassung zum Studium für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei, das zum 01.04.2026 beginnen sollte. Im November 2025 erhielt er eine vorläufige Einstellungszusage. Im Vertrauen auf seine Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf des gehobenen Dienstes ließ er sich aus seinem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen.

Doch Ende März 2026 hob das Land Berlin seine Einstellungszusage auf: Die nun bekannt gewordene Tätigkeit des Bewerbers als AfD-Fraktionsvorsitzender in einer brandenburgischen Gemeindevertretung lasse Zweifel an dessen charakterlichen Eignung aufkommen. Daraufhin legte der Mann sein Mandat nieder und suchte um Eilrechtsschutz nach: Seine Fraktion sei nicht in überörtlichen Parteistrukturen eingebunden gewesen und er habe die Entwicklungen der AfD Brandenburg nicht in ihrer Tragweite erkannt.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin lehnte den Eilantrag ab, weil es begründete Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers hegt; diese genügten für eine Ablehnung der Einstellung in den gehobenen Dienst. Der Mann sei AfD-Mitglied und organisatorisch in den brandenburgischen Landesverband eingegliedert. Die AfD Brandenburg sei 2020 vom Landesverfassungsschutz als "rechtsextremistischer Verdachtsfall" eingestuft und 2025 zur "gesichert rechtsextremistischen Bestrebung" hochgestuft worden. Der Antragsteller sei bei der Kommunalwahl 2024 als Kandidat angetreten und AfD-Fraktionsvorsitzender in der Gemeindevertretung geworden. Dies zeigt für das VG seine inhaltliche Identifikation mit den programmatischen – und mindestens in Teilbereichen nach aktuellem Erkenntnisstand auch verfassungsfeindlichen – Zielen der AfD Brandenburg.

Er habe auch nicht glaubhaft dargelegt, dass er sich aus eigener Überzeugung vollständig von seiner Partei und ihren Zielen distanziert habe. Die erst nach Aufhebung der Einstellungszusage erfolgte Niederlegung seines Mandats habe er mit der Einstufung der AfD Brandenburg als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung" begründet. Diese sei jedoch bereits ein Jahr zuvor erfolgt, was dem Antragsteller auch bekannt gewesen sein musste.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11.06.2026, VG 7 L 479/26