15.06.2026
Die Klage eines Schiffsarztes, der sich bei einem freiwilligen Basketballturnier für Crewmitglieder auf einem Kreuzfahrtschiff am Knie verletzt hat, auf Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall bleibt erfolglos. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft bestätigt.
Ein Schiffsarzt verletzte sich während des Endspiels eines freiwilligen Basketballturniers für Crewmitglieder auf einem Kreuzfahrtschiff am Knie. Dies wollte er gern als Arbeitsunfall anerkannt haben. Schließlich sei das Turnier vom Arbeitgeber organisiert worden und daher als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung versichert gewesen. Zudem habe er sich als Schiffsarzt auch in seiner Freizeit in ständiger Bereitschaft befunden. Auch habe sich mit dem besonders rutschhemmenden Bodenbelag der Sporthalle eine schiffstypische Gefahr verwirklicht.
Doch diese Argumente zogen beim SG Hannover nicht. Die Teilnahme am Basketballturnier habe in keinem ausreichenden Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Schiffsarzt gestanden. Der Mann habe zum Unfallzeitpunkt weder objektiv eine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Schiffsarzt annehmen noch subjektiv eine solche Pflicht erfüllen können. Das Turnier sei auch weder als versicherter Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen. Es habe Wettkampfcharakter gehabt und sich von vornherein nur an einen begrenzten Kreis basketballinteressierter Crewmitglieder gerichtet. Bei einer Besatzungsstärke von rund 1.000 Personen hätten lediglich etwa 100 Beschäftigte teilgenommen.
Auch eine besondere schiffstypische Gefahr hat sich aus Sicht des Gerichts nicht verwirklicht. Der in der Sporthalle verwendete rutschhemmende Bodenbelag stelle keine Besonderheit dar, die den Unfall wesentlich geprägt habe. Vergleichbare Bodenverhältnisse könnten auch in Sporthallen an Land bestehen. Der Unfall habe sich daher aufgrund von Umständen ereignet, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen seien.
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 19. Mai 2026, S 58 U 169/23, nicht rechtskräftig