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13.05.2026

Bürgergeldempfängerin in Kiel: Erstreitet mehr Geld für ihre Wohnung

Die derzeitige Mietobergrenze der Landeshauptstadt Kiel für Einpersonenhaushalte ist voraussichtlich zu niedrig bemessen. Davon geht das Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein in einem Eilverfahren aus. Hintergrund seien insbesondere die vielen Studierenden in Kiel, die ebenfalls günstigen Wohnraum nachfragten.

Eine alleinlebende Bürgergeldempfängerin aus Kiel zahlt für ihre Wohnung monatlich 609 Euro Miete. Das Konzept der Stadt Kiel sieht für Einpersonenhaushalte seit dem 01.01.2025 allerdings höchstens 474,50 Euro als angemessen an. Nur diesen Betrag übernahm das Jobcenter.

Nachdem das Sozialgericht Kiel den Antrag der Frau auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hatte, legte diese Beschwerde beim LSG ein. Damit hatte sie teilweise Erfolg. Das Gericht verpflichtete das Jobcenter vorläufig zur Zahlung von Unterkunftskosten in Höhe von 502,50 Euro. Zur Begründung führte es aus, dass sich die Stadt Kiel bei der Festlegung der Mietobergrenze zwar grundsätzlich zulässigerweise am unteren Drittel des Wohnungsmarktes orientiert habe. Dies setze jedoch voraus, dass nicht mehr als ein Drittel der Wohnungssuchenden gerade auf dieses Marktsegment angewiesen sei. Andernfalls könnten nicht alle Betroffenen tatsächlich angemessenen Wohnraum finden.

Im Eilverfahren habe sich diese Frage nicht abschließend klären lassen. Das LSG ging jedoch davon aus, dass neben den rund 25 Prozent der Bevölkerung, die in einem Einpersonenhaushalt leben und staatliche Transferleistungen beziehen, auch die große Zahl der in Kiel lebenden Studierenden hätte berücksichtigt werden müssen. Nach einer Schätzung des LSG sucht etwa die Hälfte der rund 23.000 Studierenden in Kiel Wohnungen für eine Person im unteren Marktsegment. Damit würden insgesamt rund 39 Prozent der Bevölkerung genau diesen Wohnungsmarkt nachfragen. Vor diesem Hintergrund setzte das LSG die Angemessenheitsgrenze für Einpersonenhaushalte in dem Eilverfahren unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages vorläufig bei 45 Prozent der vorhandenen Wohnungen an. Innerhalb dieser Grenze könne davon ausgegangen werden, dass jeder, der im unteren Marktsegment Wohnraum suche, auch eine Unterkunft finden könne.

Die Antragstellerin hatte allerdings nur teilweise Erfolg. Andere von ihr angegriffene Bestandteile des Konzepts hielt das Gericht für rechtmäßig.

Die Landeshauptstadt Kiel könne ihr Konzept nun selbst überarbeiten. Sie sei dabei nicht an die vom Gericht angenommene 45-Prozent-Grenze gebunden.

Der Beschluss ist rechtskräftig, da gegen Entscheidungen im Eilverfahren kein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht gegeben ist. Im Hauptsacheverfahren müsse der Sachverhalt jedoch erneut umfassend geprüft werden, so das LSG abschließend.

Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 110.05.2026, L 6 AS 175/25 B ER, rechtskräftig