16.04.2026
Eine Reiseabbruchversicherung muss den versicherten Reisepreis in der Regel nur erstatten, wenn eine Reise tatsächlich abgebrochen wurde. Wenn der Reisende die Reise angetreten hat und nur Teilleistungen nicht in Anspruch nimmt, aber mit dem gebuchten Beförderungsmittel zurückkehrt, liegt in der Regel kein Abbruch vor, sondern nur eine nicht mitversicherte Unterbrechung der Reise. Die Versicherung muss dann nicht eintreten, wie das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken festhält.
Ein Ehepaar buchte eine Kreuzfahrt von Vancouver nach Honolulu im September/ Oktober 2023 zu einem Gesamtpreis von 9.570 Euro. Zuvor schloss der Ehemann bei einem Versicherungsunternehmen eine Familienreiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung über eine Versicherungssumme von 9.000 Euro ohne Selbstbeteiligung für die ganze Familie ab.
Das Ehepaar trat die Reise an und befand sich knapp eine Woche auf dem Kreuzfahrtschiff. Dann meldete der Ehemann der Versicherung einen Schadensfall: Seine Ehefrau sei positiv auf Covid 19 getestet worden und stehe für fünf Tage unter Quarantäne. Deswegen werde sie auch das im Anschluss an die Kreuzfahrt gebuchte Hotel in Honolulu erst einen Tag nach dem eigentlichen Buchungstag betreten dürfen. Der Ehemann fragte zudem nach den Optionen eines Rücktransports, den die Versicherung jedoch ablehnte. Das Ehepaar verblieb im Folgenden zunächst auf dem Kreuzfahrtschiff, bezog im Weiteren auch das Hotel in Honolulu und flog wie geplant wieder nach Hause.
Das Landgericht wies die Klage, mit der der Ehemann 9.000 Euro aus der Reiseabbruchversicherung geltend gemacht hat, ab. Das OLG Zweibrücken hat dieses Urteil bestätigt. Das Ehepaar bekommt nichts von dem Versicherungsunternehmen. Denn es habe seine Reise nicht wie in den Versicherungsbedingungen gefordert abgebrochen.
Ein Abbruch der Reise in diesem Sinne setze eine vom ursprünglichen Reiseplan abweichende Beendigung der Reise aus einem versicherten Grund voraus. Die Reise müsse zwar angetreten worden sein, aber die Nutzung der gebuchten Reiseleistungen vorzeitig vollständig aufgegeben und die Rückkehr mit einem anderen als dem gebuchten Beförderungsmittel erfolgt sein. Kein Abbruch, sondern nur eine nicht vom Versicherungsschutz erfasste Unterbrechung der Reise liege hingegen vor, wenn der Reisende an einzelnen Teilen der Reise nicht teilnehme oder Teilleistungen nicht in Anspruch nehme, aber mit dem gebuchten (konkreten) Beförderungsmittel zurückkehre.
Auch der Umstand, dass das Verlassen eines Kreuzfahrtschiffs sich auf hoher See tatsächlich schwierig gestalte, ändert hieran laut OLG nichts. Denn das Schiff sei im konkreten Fall am zweiten beziehungsweise am Tag nach dem Auftreten der Erkrankung der Ehefrau in einem Hafen angelandet. Dort habe jedenfalls die tatsächliche Möglichkeit bestanden, es zu verlassen.
Das OLG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 18.02.2026, 1 U 63/25