02.03.2026
Wer an so genannter psychogener Blindheit leidet, hat keinen Anspruch auf Blindengeld. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen im Fall einer Frau entschieden, die gegen den Landschaftsverband Westfalen-Lippe geklagt hatte.
Der Landschaftsverband hatte den von der Frau gestellten Blindengeldantrag unter Hinweis auf die Ergebnisse eines Gutachtens der Augenklinik Dortmund abgelehnt. Im Klageverfahren holte der Landschaftsverband ein weiteres augenfachärztliches Gutachten der Universitätsklinik Tübingen ein. Darin hieß es, bei der objektiven Messung sei für das eine Auge der Klägerin eine beinahe normale Sehschärfe von 0,8 und für das andere Auge eine noch sehr gute Sehschärfe von 0,6 ermittelt worden. Die Befundkonstellation und die Angaben der Klägerin bei der Untersuchung seien typisch für eine funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache; es komme aber auch eine bewusste Simulation oder Aggravation infrage.
Die Klägerin berief sich hiernach auf das Vorliegen einer psychogenen Blindheit. Psychogene Sehstörungen sind dadurch charakterisiert, dass die das Auge betreffenden und gegebenenfalls neurologischen Untersuchungen keinen pathologischen organischen Befund ergeben, der die Sehstörungen erklären kann. Sie gelten als meist reversibel und können etwa durch Traumata oder psychische Belastungen verursacht werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung blieb ebenfalls erfolglos.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 12. Senats des OVG ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob die Klägerin an einer psychogenen Blindheit beziehungsweise Sehstörung leidet. Denn es handele sich dabei jedenfalls nicht um eine Störung des Sehvermögens im Sinne des Landesblindengeldrechts. Voraussetzung dafür sei eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates. Ein solcher Befund sei bei der Klägerin nicht gegeben und läge auch bei Annahme einer psychogenen Blindheit nicht vor. Störungen, die allein seelischer Natur sind und keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund haben, würden vom Landesblindengeldrecht nicht erfasst.
Die Differenzierung zwischen organischen oder psychogenen Blindheitsursachen verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine psychogene Blindheit sei – im Unterschied zu einer organisch bedingten – grundsätzlich heilbar. Ungeachtet dessen sind insbesondere nach den Ergebnissen des zuletzt eingeholten Gutachtens der Universitätsklinik Tübingen auch in tatsächlicher Hinsicht bei der Klägerin keine Störungen des Sehvermögens von einem für die Annahme faktischer Blindheit hinreichenden Schweregrad nachgewiesen.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Klägerin Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2026, 12 A 1170/23