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25.07.2025

AfD gegen Dreyer: Verfassungsbeschwerde unzulässig

Hat die damalige rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) mit Äußerungen zur AfD auf ihrem Instagram-Account gegen das parteipolitische Neutralitätsverbot verstoßen? Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat hierzu nicht in der Sache entschieden: Es nahm die Verfassungsbeschwerde der Partei schon nicht zur Entscheidung an.

Der Landesverband Rheinland-Pfalz der AfD hatte sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) gewendet. Gegenstand des dort geführten Organstreitverfahrens waren auf dem Instagram-Account der damaligen Ministerpräsidentin sowie auf der Internetseite der Landesregierung Rheinland-Pfalz veröffentlichte Erklärungen, die sich mit Rassismus und Rechtsextremismus befassten und sich in diesem Zusammenhang auch kritisch mit der AfD auseinandersetzten.

Der VerfGH gestand der AfD zwar zu, dass die amtlichen Verlautbarungen Dreyers und der Landesregierung in ihr Recht auf Chancengleichheit eingriffen, weil sie das Neutralitätsgebot nicht wahren. Der Eingriff sei aber zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt. Die angegriffenen Erklärungen verletzten weder das Kompetenzgefüge im Bundesstaat noch seien sie willkürlich; sie wahrten das Sachlichkeitsgebot.

Mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Verfassungsbeschwerde begehrte die AfD eine "Überprüfung des Urteils des Verfassungsgerichtshofes" wegen "Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des BVerfG". Sie rügt wiederum die Verletzung des Neutralitätsgebots und der Chancengleichheit der Parteien. Auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz – GG) sei verletzt.

Das BVerfG erklärte die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Die AfD habe die Verletzung eines im Rahmen der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Rechts nicht hinreichend dargelegt.

Die von ihr geltend gemachte Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch die Verfassungsorgane des Landes sei kein im Wege der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht. Zur Verteidigung dieses Rechts gegen Maßnahmen von Verfassungsorganen stehe politischen Parteien nur der Weg des Organstreits zur Verfügung. Diesen habe die AfD bereits vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes beschritten.

Soweit die Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Artikel 103 Absatz 1 GG rügt, setze sie sich nicht mit der BVerfG-Rechtsprechung zu den getrennten Verfassungsräumen von Bund und Ländern auseinander. Das BVerfG betont, dass es sich bei ihm "nach der föderalen Ordnung des Grundgesetzes" nicht um eine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten handelt; in Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte, die landesinterne Streitigkeiten unter Funktionsträgern der Staatsgewalt zum Gegenstand haben, überprüfe es die Beachtung der grundrechtsgleichen Prozessgrundrechte danach grundsätzlich nicht.

Soweit die AfD in der Sache eine Divergenz zur bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Neutralitätspflichten von Amtsträgern rügt, fehle es an jeglichen Ausführungen dazu, dass eine Vorlage nach Artikel 100 Absatz 3 GG erforderlich gewesen und unter Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter unterblieben wäre.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2025, 2 BvR 686/25