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25.04.2025

Gesamtkostenermittlung: Wie sind Leasingsonderzahlungen zu berücksichtigen?

Bei Auswärtstätigkeiten sind Fahrtkosten entweder mit den tatsächlichen Aufwendungen oder mit pauschalen Kilometersätzen ansetzbar. Leasingsonderzahlungen sind bei der Gesamtkostenermittlung periodengerecht auf die Vertragslaufzeit zu verteilen. Es informiert der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 21.11.2024 seine bisherige Rechtsprechung geändert und sich für den Vorrang der wirtschaftlichen Betrachtung vor dem Zu- und Abflussprinzip entschieden. Die Verteilungsregelung gelte nicht nur für Leasingsondervorauszahlungen, sondern auch für andere Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken.

Im zugrunde liegenden Fall habe der Kläger 2019 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Im Hinblick auf ein zum 01.01.2019 neu aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis habe er im Dezember 2018 einen Pkw geleast. 2018 sei eine Leasingsonderzahlung von 15.000 Euro entrichtet worden. Ferner habe der Kläger Kosten für Fahrzeugzubehör (2.504,89 Euro), Zusatzleistungen (719 Euro) sowie einen weiteren Reifensatz (1.357,31 Euro) gehabt.

Er habe die Kfz-Gesamtkosten für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelt. Für den Zeitraum vom 20.12.2018 bis zum 19.12.2019 hätten sich Kfz-Gesamtkosten von 30.418,21 Euro ergeben. Diese umfassten auch die Leasingsonderzahlung von 15.000 Euro sowie die zuvor genannten Zusatzkosten.

Bei einer Jahresfahrleistung von 32.717 Kilometern ergab sich laut Steuerberaterverband ein tatsächlicher Kilometersatz von 0,93 Euro/Kilometer, den der Kläger im Veranlagungszeitraum 2019 beim Werbungskostenabzug für die Auswärtstätigkeitsfahrten angesetzt habe.

Das Finanzamt sei dem Kläger nicht gefolgt: Es habe lediglich den pauschalen Kilometersatz von 0,30 Euro/Kilometer berücksichtigt. Das Finanzgericht München habe die Leasingsonderzahlung, die Kfz-Zubehörkosten, die Kfz-Zusatzleistungen sowie Reifenkosten bei den Gesamtkosten berücksichtigt. Dem habe sich der BFH nicht angeschlossen. Er erachte die Revision des Finanzamts für begründet.

Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs zählten die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und in Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen; dazu gehörten neben den Benzinkosten, Wartungs- und Reparaturkosten auch die Kfz-Steuer, die AfA oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen sowie Garagenmieten, so der BFH.

Die dem Grunde nach vorliegenden Kfz-Kosten seien jedoch unabhängig vom Abflussprinzip periodengerecht bei der Gesamtkostenermittlung zu verteilen. Die Leasingsonderzahlung sei als vorausgezahltes Nutzungsentgelt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.

Eine periodengerechte Kostenverteilung habe ebenso für andere Zahlungen zu erfolgen, die sich wirtschaftlich betrachtet auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. So sollen laut BFH beispielsweise die Aufwendungen für einen zusätzlichen Satz Reifen nicht sofort im Jahr der Zahlung als Fahrzeugkosten zu berücksichtigen sein, sondern nur über die AfA erfasst werden.

Laut Steuerberaterverband hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und das Verfahren an das FG München zurückverwiesen. Hintergrund hierfür sei, dass das FG die Fahrleistung für die beruflichen Fahrten im Verhältnis zur Jahresgesamtleistung nicht festgestellt hat. Auch zu klären sei, ob sich die Kosten für Zubehör und Zusatzleistungen auf die Dauer des Leasingvertrags beziehen, sodass diese damit nur periodengerecht bei den Kfz-Gesamtkosten zu berücksichtigen sind.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 16.04.2025